Während viele Leistungen der fachgerechten Baumpflege auch in der Vegetationszeit durchgeführt werden können und teilweise sogar sollten, müssen Fällungen bedingt durch die Bestimmungen des BNatSchG bis auf Ausnahmen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar erfolgen. In aller Regel werden ggf. notwendige Fällgenehmigungen in ihrer Gültigkeit auch nur auf diese Zeit begrenzt.

Durch jahrelange Erfahrung in der Riggingtechnik bringen wir einzelne Äste, Kronen- und/oder Stammteile sicher, kontrolliert und mit höchster Präzision zu Boden, ohne Schäden am Baumumfeld zu erzeugen.
Selbstverständlich können wir anfallendes Astwerk entsprechend Ihren Wünschen aufarbeiten, Häckseln und als Mulch-Material hinterlassen oder fachgerecht für Sie entsorgen. Stammholz kann entsprechend Ihren Vorstellungen aufgearbeitet als Kaminholz zurückbleiben, entsorgt oder selbst bei engsten Platzverhältnissen vor Ort zu Brettern aufgesägt werden.

Zu Ihrem Baumbestand, der Kontrolle, der fachgerechten Baumpflege, der Fällung, der Stellung von Anträgen, der Nutzung von anfallendem Material und allen weiteren baumbezogenen Fragen berate ich Sie gerne unverbindlich und kostenlos vor Ort.